ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN GENIMEDICAL B.V.
Definitionen:
Unter diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird verstanden:
- GeniMedical: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GeniMedical B.V., mit Sitz in (5657 EZ) Eindhoven, Flight Forum 1500, eingetragen bei der Handelskammer (KVK) unter der Nummer: 33299059.
- Kunde: die Partei, die GeniMedical mit Aufträgen wie Kauf und/oder Dienstleistungen beauftragt, sowie jede (juristische) Person, an die GeniMedical ihre Angebote richtet bzw. jede (juristische) Person, die ein Angebot für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen von GeniMedical erhalten hat.
- Schriftlich: per Brief, E-Mail oder jede andere Art der Kommunikation, die nach dem aktuellen Stand der Technik und den im Geschäftsverkehr geltenden Ansichten damit gleichgesetzt werden kann.
- Vertrag: die Vereinbarungen zwischen Kunde und GeniMedical.
- Reklamationen: alle Beschwerden des Kunden über Qualität und/oder Quantität der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen und alles, was damit zusammenhängt.
- ALB: die neueste Version dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Artikel 1 – Anwendbarkeit, Ausschluss anderer Bedingungen
1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse zwischen GeniMedical und dem Kunden (bezüglich u.a. Kauf und Verkauf, Angebote, Lieferungen, Beratung, Zeichnungen, Beschreibungen und alle damit zusammenhängenden Arbeiten im weitesten Sinne des Wortes).
1.2. Die Bedingungen gelten auch für alle Verträge mit GeniMedical, für deren Durchführung Leistungen Dritter erforderlich sind.
1.3. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden und/oder anderer Parteien wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang gültig.
1.5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie vorher schriftlich von GeniMedical und dem Kunden vereinbart wurden. Diese Abweichungen gelten nicht für spätere Rechtsbeziehungen zwischen GeniMedical und dem Kunden.
1.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit geändert oder ergänzt werden. Die geänderten Bedingungen gelten auch für bereits abgeschlossene Verträge, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung dieser Änderungen.
1.7. Ohne vorherige schriftliche oder elektronische Zustimmung von GeniMedical ist es dem Kunden nicht gestattet, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
1.8. Durch die Annahme des Angebots, die Auftragserteilung und/oder die Erteilung von Aufträgen durch den Kunden verzichtet der Kunde auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und akzeptiert die vorliegenden ALB.
1.9. Diese ALB haben stets Vorrang vor etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn diese eine ähnliche Bestimmung enthalten. Jeder Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass die vorliegenden ALB anwendbar sind.
Artikel 2 – Angebote und Offerten
2.1. Das Angebot wird schriftlich oder elektronisch unterbreitet, es sei denn, es liegen dringende Umstände vor.
2.2. Zeichnungen, technische Beschreibungen, Entwürfe und Berechnungen, die von GeniMedical oder in ihrem Auftrag erstellt wurden, bleiben Eigentum von GeniMedical. Sie dürfen Dritten nicht übergeben oder gezeigt werden, um ein vergleichbares Angebot zu erhalten, und dürfen weder kopiert noch anderweitig vervielfältigt werden. Wenn kein Auftrag erteilt wird, müssen diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung auf Kosten des Kunden an GeniMedical zurückgesandt werden.
2.3. Wird das Angebot nicht angenommen, ist GeniMedical berechtigt, die mit der Erstellung des Angebots verbundenen Kosten demjenigen in Rechnung zu stellen, der das Angebot angefordert hat. Die Kosten betragen mindestens € 100,-, sofern die tatsächlichen Kosten nicht höher sind.
2.4. Alle Angebote, Offerten und Preislisten sind unverbindlich, sofern im Angebot keine Annahmefrist genannt ist. Wenn ein Angebot ein unverbindliches Angebot enthält und dieses angenommen wird, hat GeniMedical das Recht, dieses Angebot innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.
2.5. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.
2.6. Weicht die Annahme (auch in untergeordneten Punkten) vom Angebot in der Offerte ab, ist GeniMedical nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, GeniMedical erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden.
2.7. GeniMedical ist nicht an ein Angebot oder eine Offerte gebunden, wenn der Kunde vernünftigerweise hätte erkennen können, dass das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält.
2.8. Die zu einem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichtsangaben usw. gelten als Annäherung, es sei denn, GeniMedical hat ausdrücklich erklärt, dass diese als genaue Angaben zu betrachten sind.
2.9. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet GeniMedical nicht zur Durchführung eines Teils des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
2.10. Ist die vom Kunden bestellte Ware nicht auf Lager und gibt GeniMedical an, nicht liefern zu können, hat der Kunde das Recht, den Vertrag aufzulösen. GeniMedical haftet in diesem Fall nicht für Schäden.
Artikel 3 – Der Vertrag
3.1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung seitens GeniMedical oder durch die Ausführung der angeforderten Lieferung und/oder Dienstleistungen durch GeniMedical zustande.
3.2. Die Dauer, das Entgelt und die weiteren Bedingungen des Auftrags werden im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung vereinbart und festgelegt.
3.3. Wenn der Auftrag von zwei oder mehr Kunden erteilt wird, sind diese gesamtschuldnerisch haftbar, und GeniMedical hat gegenüber jedem von ihnen das Recht auf vollständige Erfüllung.
3.4. Mündliche Zusagen von Untergebenen von GeniMedical binden GeniMedical nur, sofern und soweit diese von GeniMedical schriftlich gegenüber dem Kunden bestätigt werden.
Artikel 4 – Bereitstellung von Informationen
4.1. Der Kunde wird alle Daten und Unterlagen, die GeniMedical nach ihrem Ermessen für die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags benötigt oder die der Kunde vernünftigerweise verstehen sollte, dass sie für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig in der gewünschten Form und auf die gewünschte Weise zur Verfügung stellen.
4.2. Der Kunde garantiert die Richtigkeit, Sicherheit und Zuverlässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Daten und Unterlagen, auch wenn diese von Dritten stammen.
4.3. Auf Wunsch des Kunden werden die bereitgestellten Unterlagen an den Kunden zurückgegeben.
4.4. Wenn die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden, ist GeniMedical berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Kunden die durch die Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
Artikel 5 – Ausführungsfrist
5.1. Wird innerhalb der Laufzeit des Vertrags für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder Lieferungen eine Frist vereinbart, so ist dies keine verbindliche Frist, selbst wenn GeniMedical diese als verbindlich angesehen hat. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist muss der Kunde GeniMedical schriftlich in Verzug setzen. GeniMedical ist eine angemessene Frist zu gewähren, um den Vertrag dennoch auszuführen. Eine Frist von mindestens 6 Wochen gilt als angemessen. Wenn die Verzögerung durch geänderte Umstände entsteht, die den Import, die Verarbeitung oder den Versand der von GeniMedical zu liefernden Waren erschweren oder verzögern, verlängert sich die Lieferzeit um eine Frist, die unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
5.2. Ist der Kunde zur Vorauszahlung verpflichtet oder hat der Kunde Informationen bereitzustellen, die für die Ausführung erforderlich sind, beginnt die Frist für den Abschluss der Arbeiten erst, nachdem die Zahlung vollständig eingegangen ist bzw. die Informationen vollständig zur Verfügung gestellt wurden. Im Übrigen beginnt die Frist am Tag des Eingangs dessen, was gemäß dem Vertrag vom Kunden als Vorauszahlung für den Beginn der Arbeiten zu leisten ist, bei GeniMedical.
5.3. GeniMedical ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
5.4. GeniMedical ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
Artikel 6 – Kostensteigernde Umstände und Preise
6.1. Kostensteigernde Umstände sind solche:
- deren Eintreten bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbar war,
- die GeniMedical nicht zugerechnet werden können und
- die die Kosten der Arbeiten/Dienstleistungen im Rahmen des Vertrages erhöhen.
6.2. Kostensteigernde Umstände berechtigen GeniMedical, die daraus resultierenden Konsequenzen zu erstatten.
6.3. Wenn GeniMedical der Meinung ist, dass kostensteigernde Umstände eingetreten sind, muss sie den Kunden so schnell wie möglich schriftlich oder elektronisch darüber informieren.
6.4. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die von GeniMedical angegebenen oder mit GeniMedical vereinbarten Preise exklusive Versandkosten, Verpackung, Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger staatlicher Abgaben sowie etwaiger sonstiger im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten (wie Reise- und Übernachtungskosten).
6.5. Die von GeniMedical angegebenen oder vereinbarten Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Angebots oder der Auftragsannahme durch GeniMedical. GeniMedical ist berechtigt, den Verkaufspreis nachträglich zu erhöhen und dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn die Preiserhöhung aus einer gesetzlichen Regelung oder Vorschrift resultiert oder auf eine Erhöhung der Produktionskosten, Materialkosten, Rohstoffpreise, Löhne, Zölle, Steuern, Wechselkursschwankungen, Versicherungsprämien, Einkaufspreise, Arbeitskosten oder andere Preisbestandteile zurückzuführen ist. Wenn GeniMedical den Preis innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsschluss erhöht, hat der Kunde, der ein Verbraucher ist, das Recht, den Vertrag in diesem Fall zu kündigen. Kunden, die im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit handeln, haben dieses Recht nicht.
6.6. Wenn GeniMedical während der Ausführung eines Auftrags mit (unvorhersehbaren) kostensteigernden Faktoren konfrontiert wird, ist sie berechtigt, diese nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden weiterzuberechnen.
Artikel 7 – Änderung des Vertrages
7.1. Sollte sich während der Ausführung des Vertrages herausstellen, dass eine Änderung oder Ergänzung der Arbeiten für eine ordnungsgemäße Ausführung erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend anpassen.
7.2. Wenn die Parteien eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages vereinbaren und dies den Zeitpunkt der Fertigstellung beeinflussen könnte, wird GeniMedical den Kunden so bald wie möglich darüber informieren.
7.3. Sollte die Änderung oder Ergänzung des Vertrages finanzielle oder qualitative Auswirkungen haben, wird GeniMedical den Kunden im Voraus darüber informieren.
7.4. Wenn ein Festpreis vereinbart wurde, wird GeniMedical angeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrages zu einer Überschreitung dieses Festpreises führen wird.
Artikel 8 – Aussetzung/ Auflösung/ Kündigung
8.1. Der Vertrag wird für die Dauer des im Vertrag beschriebenen Projekts/ der im Vertrag beschriebenen Aufgabe abgeschlossen.
8.2. GeniMedical ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz und ohne selbst zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein, wenn:
a. der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
b. der Kunde für zahlungsunfähig erklärt wurde, ihm, ob vorläufig oder nicht, ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, eine andere vergleichbare Regelung auf die andere Partei angewandt wurde oder die andere Partei ganz oder teilweise die freie Verfügung über ihr Vermögen verloren hat, unabhängig davon, ob dieser Zustand endgültig ist;
c. der Kunde aufgehört hat zu existieren oder aufgelöst wurde;
d. die Kontrolle über den Kunden sich ändert;
e. wenn der Kunde beim Abschluss des Vertrages um Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gebeten wurde und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist oder wenn aufgrund der Verzögerung auf Seiten des Kunden von GeniMedical nicht mehr erwartet werden kann, dass sie den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen erfüllt;
f. wenn Umstände eintreten, die es unmöglich machen, den Vertrag zu erfüllen, oder wenn andere Umstände eintreten, die es unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr zumutbar machen, den Vertrag unverändert aufrechtzuerhalten;
g. wenn Umstände im Zusammenhang mit Personen und/oder Materialien eintreten, auf die GeniMedical bei der Ausführung des Vertrages angewiesen ist oder sich üblicherweise verlässt, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrages unmöglich oder dermaßen belastend und/oder unverhältnismäßig kostspielig wird, dass die Einhaltung des Vertrages vernünftigerweise nicht mehr von GeniMedical verlangt werden kann.
8.3. Bei vorzeitiger Beendigung behält GeniMedical den Anspruch auf Zahlung der Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz. GeniMedical ist berechtigt, die noch nicht bezahlten Waren zurückzunehmen, unbeschadet ihres Rechts auf Schadensersatz. Soweit dies zusätzliche Kosten verursacht, werden diese in Rechnung gestellt.
8.4. Wird der Vertrag aufgelöst, weil der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, hat der Kunde alle Kosten zu erstatten, die GeniMedical dadurch direkt oder indirekt entstanden sind.
8.5. Wird der Vertrag aus anderen Gründen als wegen Nichterfüllung durch den Kunden aufgelöst, hat der Kunde GeniMedical eine angemessene Entschädigung für erlittenen Verlust oder entgangenen Gewinn zu zahlen.
8.6. Ein Rechtsanspruch gegen GeniMedical auf Herausgabe der Unterlagen, die GeniMedical im Rahmen des Auftrags erhalten hat, verjährt 1 Jahr nach Beendigung des Auftrags/ Vertrages.
8.7. Eine vollständige oder teilweise Auflösung eines Vertrages mit GeniMedical aufgrund von nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch GeniMedical oder aufgrund von Irrtum durch den Kunden ist ausgeschlossen.
8.8. Wenn GeniMedical zur Aussetzung oder Auflösung übergeht, ist sie in keiner Weise verpflichtet, Schadensersatz oder Kosten zu erstatten, die dadurch in irgendeiner Weise entstanden sind.
8.9. Ist der Kunde für die Beendigung verantwortlich, hat GeniMedical das Recht auf Erstattung aller erlittenen direkten und indirekten Schäden.
8.10. Eine Stornierung des Vertrages ist nicht möglich. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die vollständige Rechnung sowie alle bereits von GeniMedical entstandenen Kosten zu zahlen, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Abhol- und Lieferkosten sowie der für die Durchführung des Vertrages reservierten Arbeitszeit, unbeschadet des Rechts von GeniMedical, vollständigen Schadensersatz, einschließlich entgangenem Gewinn, zu fordern.
8.11. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von GeniMedical gegenüber dem Kunden sofort fällig. Wenn GeniMedical die Erfüllung der Verpflichtung aussetzt, behält sie ihre Ansprüche aus Gesetz und Vertrag.
8.12. Wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, ist GeniMedical berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass ihrerseits eine Schadensersatzpflicht besteht, während der Kunde aufgrund von Nichterfüllung schadensersatzpflichtig ist.
Artikel 9 – Zahlung
9.1. Die Zahlung durch den Kunden hat ohne Abzüge, Rabatte oder Verrechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung erfolgt in Euro durch Überweisung auf ein von GeniMedical zu benennendes Bankkonto.
9.2. Im Falle einer nicht (rechtzeitigen) Zahlung durch den Kunden, der im Rahmen eines Berufs oder Unternehmens handelt, gerät der Kunde nach Ablauf der Zahlungsfrist sofort in Verzug. Der Kunde ist dann sofort zur Zahlung der außergerichtlichen Inkassokosten in Höhe von mindestens 250,- € zuzüglich MwSt. und der gesetzlichen Handelszinsen verpflichtet.
9.3. Alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen (Inkasso-)Kosten, die GeniMedical aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungs obligations durch den Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Kosten werden nach dem berechnet, was in der niederländischen Inkassopraxis üblich ist, derzeit nach der Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Inkassokosten mit einem Minimum von 250,- € zuzüglich MwSt.
9.4. Wenn die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen auf Wunsch des Kunden verschoben wird, ist der Kunde sofort zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, und GeniMedical ist berechtigt, dies sofort zu fakturieren.
9.5. Im Falle eines gemeinsam erteilten Auftrags sind die Kunden, soweit die Arbeiten für die gemeinsamen Kunden durchgeführt wurden, gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Rechnungsbetrags verantwortlich, unabhängig von der Rechnungsstellung.
9.6. Das Recht des Kunden, seine Forderungen gegen GeniMedical zu verrechnen und/oder die Zahlung der Rechnung aus welchem Grund auch immer auszusetzen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
9.7. GeniMedical kann jederzeit vollständige Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung verlangen.
9.8. Die mit der Zahlung verbundenen Kosten trägt der Kunde.
9.9. GeniMedical hat das Recht, Zahlungen des Kunden zunächst zur Deckung der Kosten, dann zur Tilgung der Zinsen und schließlich zur Reduzierung des Hauptbetrags anzuwenden.
9.10. Die gesamte Forderung auf Zahlung ist sofort fällig, wenn:
- eine Zahlungsfrist von einem Kunden, der im Rahmen seines Berufs oder Unternehmens handelt, überschritten wurde;
- im Falle von Liquidation, Insolvenz, Schuldenregulierung oder Zahlungsaufschub des Kunden;
- nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die GeniMedical Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
Artikel 10 – Geistiges Eigentum
10.1. Sofern nicht anders vereinbart, bleiben die im Rahmen des Auftrags oder des vorhergehenden Angebots von GeniMedical erstellten Zeichnungen, Illustrationen, Designs, Pläne, Entwurfsskizzen, Texte, Fotos und andere Materialien oder (elektronische) Dateien sowie die hierzu gehörenden technischen Informationen und „Know-how“ und/oder andere Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums Eigentum von GeniMedical, unabhängig davon, ob diese dem Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden oder nach dem Verkauf Verbesserungen vorgenommen wurden, egal ob auf Anfrage des Kunden oder nicht.
10.2. Der Kunde darf die vorgenannten Materialien nicht ganz oder teilweise kopieren, nicht Dritten vorzeigen, übergeben oder anderweitig bekanntmachen, noch dürfen sie vom Kunden für andere Zwecke verwendet oder zur Verfügung gestellt werden, als für den Zweck, für den sie dem Kunden überlassen wurden.
10.3. Der Kunde garantiert, dass keine Informationen über die von der Auftragnehmer verwendeten Herstellungs- oder Konstruktionsmethoden ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung verwendet, kopiert, Dritten vorgeführt oder bekanntgegeben werden, es sei denn, dies ist strikt notwendig für die betreffende Arbeit.
Artikel 11 – Lieferung
Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung der zu liefernden Waren geht auf den Kunden über, sobald die Waren dem Beförderer übergeben wurden, auch wenn GeniMedical die zu liefernden Waren mit eigenen Transportmitteln befördert.
Artikel 12 – Eigentumsvorbehalt
12.1. GeniMedical behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungs Verpflichtung des Kunden gegenüber GeniMedical vor, die sich aus diesen Bedingungen oder der Vereinbarung ergeben. Der Kunde wird während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Waren für GeniMedical halten und diese sichtbar als Eigentum von GeniMedical lagern oder aufbewahren. Der Kunde darf während des Eigentumsvorbehalts die Waren nicht an Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belasten, es sei denn, dies ist für die normale Geschäftstätigkeit des Kunden erforderlich. Der Kunde ist stets verpflichtet, alles zu tun, was von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von GeniMedical zu sichern. Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren Pfändungen vornehmen oder Rechte daran geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, GeniMedical hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosion, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Versicherungspolice auf erste Aufforderung GeniMedical zur Einsicht vorzulegen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat GeniMedical Anspruch auf diese Gelder.
12.2. Wenn der Kunde am letzten Zahlungstag seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber GeniMedical nicht nachkommt, begründete Furcht besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen wird, oder der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist, soweit kein letztmöglicher Zahlungstermin gilt, ist GeniMedical berechtigt, alle Waren, auf die sein Eigentumsvorbehalt ruht, vom Kunden zurückzunehmen. Der Kunde ermächtigt GeniMedical vorab, alle betreffenden Waren auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde gibt GeniMedical oder dessen Beauftragten ebenfalls im Voraus die Erlaubnis, sein Betriebsgelände, Lager, Fabrikhallen, Baustellen usw. zu betreten, um das in diesem Artikel Bestimmte auszuüben.
12.3. Der Kunde verpflichtet sich:
- alle Ansprüche des Kunden gegenüber Versicherern bezüglich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gemäß § 3:239 BW an GeniMedical zu verpfänden;
- die Forderungen, die der Kunde gegenüber seinen Abnehmern beim Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt von GeniMedical gelieferten Waren erhält, gemäß § 3:239 BW an GeniMedical zu verpfänden.
Artikel 13 – Verzug des Kunden
13.1. Wenn der Kunde das, was GeniMedical gemäß der Vereinbarung zusteht, nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt oder GeniMedical begründete Gründe hat zu der Annahme, dass der Kunde das GeniMedical Zustehende nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen wird, ist GeniMedical berechtigt, vom Kunden ausreichende Sicherheit zu verlangen.
13.2. Wenn der Kunde irgendeine ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, ist GeniMedical berechtigt, die Arbeiten bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung auszusetzen oder die Arbeiten in unvollendetem Zustand zu beenden, vorausgesetzt, GeniMedical hat den Kunden zuvor schriftlich oder elektronisch auf die Folgen der Nichterfüllung hingewiesen. Die Bestimmungen des vorangegangenen Satzes lassen das Recht von GeniMedical auf Schadensersatz, Kosten und Zinsen unberührt.
13.3. Wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder wenn gegen ihn durch einen Dritten rechtmäßige Pfändungen vorgenommen werden, es sei denn, diese Pfändung wird innerhalb eines Monats, auch unter Sicherheitsleistung, aufgehoben, ist GeniMedical berechtigt, ohne weitere Mahnung die Arbeiten auszusetzen oder in unvollendetem Zustand zu beenden, wobei der Kunde verpflichtet ist, allen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
13.4. Im Falle einer Aussetzung oder Beendigung in unvollendetem Zustand aufgrund dieses Artikels ist GeniMedical berechtigt, ohne weitere Mahnung die Arbeiten auszusetzen oder in unvollendetem Zustand zu beenden.
Artikel 14 – Stornierung
14.1. Wenn ein Kunde, nachdem eine Vereinbarung zustande gekommen ist, diese stornieren möchte, wird der volle Bestellpreis (einschließlich MwSt.) als Stornogebühr in Rechnung gestellt. Der Kunde ist verpflichtet, GeniMedical vollständig schadlos zu halten.
14.2. Wenn der Kunde bei der Stornierung die Annahme von bereits von GeniMedical angeschafften Waren verweigert, ist der Kunde verpflichtet, alle hieraus resultierenden Kosten an GeniMedical zu zahlen.
14.3. Der Kunde ist unter allen Umständen zur Annahme verpflichtet.
Artikel 15 – Vorauszahlung und Sicherheitsleistung
GeniMedical ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, bevor sie mit der Erbringung ihrer Leistung beginnt oder mit der Erbringung fortfährt. Wenn der Kunde der geforderten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nachkommt, erlischt die Verpflichtung von GeniMedical aus der Vereinbarung, unbeschadet des Rechts von GeniMedical auf Schadensersatz, Kosten und Zinsen durch den Kunden.
Artikel 16 – Geheimhaltung und Datenschutz
16.1. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber Dritten über alle vertraulichen Informationen und Daten, die von oder im Zusammenhang mit GeniMedical stammen und die im Rahmen des Angebots oder Auftrags dem Kunden bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
16.2. GeniMedical hat das Recht, in Veröffentlichungen und Interviews etc. auf die Existenz der zwischen GeniMedical und dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen hinzuweisen.
16.3. Die Parteien verpflichten sich, gegenseitig im Einklang mit der Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten zu handeln. Die Parteien handeln gemäß den Richtlinien zur Meldepflicht bei Datenpannen der Autoriteit Persoonsgegevens, der DSGVO und dem Ausführungsgesetz zur DSGVO.
16.4. GeniMedical ist nicht verantwortlich für Bußgelder oder Ansprüche, wenn der Kunde die Verpflichtungen aus der Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten nicht erfüllt.
Artikel 17 – Beschwerden
17.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren (durch Dritte) zu überprüfen, sobald diese ihm zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt sind. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob Qualität und/oder Quantität der Lieferung mit dem Vereinbarten übereinstimmt und den Anforderungen entspricht, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Beschwerden bezüglich der ausgeführten Arbeiten und/oder des Rechnungsbetrags müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der betreffenden Unterlagen oder Informationen, über die der Kunde reklamiert, oder innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels, wenn der Kunde nachweist, dass er den Mangel vernünftigerweise nicht früher hätte entdecken können, GeniMedical mitgeteilt werden, andernfalls erlischt das Recht auf Reklamation.
17.2. Wird innerhalb der oben genannten Frist nicht reklamiert, gelten die Waren und Arbeiten als vertragsgemäß hinsichtlich der äußerlich erkennbaren Aspekte, und das Recht und jede Rechtsforderung des Kunden wegen Nichtkonformität erlischt, unabhängig davon, ob GeniMedical von der Abweichung Kenntnis hatte oder ob es sich um eine zugesicherte Eigenschaft handelt.
17.3. Beschwerden, wie im ersten Absatz erwähnt, setzen die Zahlungspflicht des Kunden nicht aus.
17.4. Wenn die Reklamation nicht rechtzeitig erhoben wird, erlöschen alle Rechte des Kunden im Zusammenhang mit der Reklamation (einschließlich Reparatur, Ersatz oder Schadensersatz).
17.5. Der Kunde ist verpflichtet, die zu liefernden Waren und/oder ausgeführten Arbeiten abzunehmen.
17.6. Wenn feststeht, dass eine Ware mangelhaft ist und rechtzeitig reklamiert wurde, wird GeniMedical die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Rücksendung oder, wenn eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Kunden über den Mangel, nach Wahl von GeniMedical, ersetzen oder deren Reparatur veranlassen oder dem Kunden eine Ersatzentschädigung dafür gewähren. Im Falle eines Ersatzes ist der Kunde verpflichtet, die ersetzte Ware an GeniMedical zurückzugeben und das Eigentum daran an GeniMedical zu übertragen, es sei denn, GeniMedical gibt etwas anderes an.
17.7. Wenn sich herausstellt, dass eine Beschwerde unbegründet ist, trägt der Kunde die hieraus entstandenen Kosten, einschließlich der durch die Untersuchung anfallenden Kosten von GeniMedical.
17.8. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen GeniMedical und die bei der Ausführung einer Vereinbarung involvierten Dritten ein Jahr.
Artikel 18 – Haftung
18.1. Wenn ein Fehler auftritt, weil der Kunde GeniMedical falsche oder unvollständige Informationen gegeben hat, haftet GeniMedical nicht für den dadurch verursachten Schaden. Der Kunde stellt GeniMedical von Ansprüchen Dritter frei, die durch die falschen oder unvollständigen Informationen des Kunden verursacht wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Schaden nicht mit einem schuldhaften Verhalten oder Unterlassen seinerseits zusammenhängt oder durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von GeniMedical verursacht wurde.
18.2. GeniMedical haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden. Sie haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Geschäftsschäden, Produktionsausfälle, Folgeschäden, Mehrkosten für den Einkauf anderswo, Wiederherstellung verlorener Informationen, Bußgelder, Rabatte, Umsatz- und/oder Gewinnverluste, Kosten, die mit der Ausführung des Objekts verbunden sind, Wertminderung von Produkten, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechungen.
18.3. Die Haftung von GeniMedical für unmittelbare Schäden aufgrund einer schuldhaften Nichterfüllung eines Vertrags entsteht nur, wenn der Kunde GeniMedical unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzt, und GeniMedical auch nach Ablauf dieser Frist in der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug bleibt. Die Verzugserklärung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, damit GeniMedical angemessen reagieren kann.
18.4. Sofern GeniMedical gegenüber dem Kunden aus irgendeinem Grund haftbar ist und diese Haftung festgestellt wurde, ist die Haftung von GeniMedical stets auf den Betrag beschränkt, den der Versicherer von GeniMedical in einem solchen Fall auszahlt, zuzüglich des Selbstbehalts von GeniMedical. Wenn die Versicherung nichts auszahlt, die Haftung von GeniMedical jedoch festgestellt ist, ist die Haftung von GeniMedical stets auf den Rechnungsbetrag beschränkt. In keinem Fall wird die gesamte Entschädigung für Schäden mehr als 10.000 € pro Anspruch betragen (auch nicht, wenn der Rechnungsbetrag höher wäre). Wenn mehrere Ansprüche bestehen, wird die gesamte Entschädigung für Schäden nie mehr als 50.000 € pro Kalenderjahr betragen.
18.5. GeniMedical haftet nicht für Schäden an Eigentum Dritter, die GeniMedical zur Bearbeitung oder Aufbewahrung überlassen wurden.
18.6. Der Kunde trägt die Verantwortung für die von ihm oder in seinem Auftrag vorgeschriebenen Konstruktions- und Arbeitsweisen sowie für die von ihm erteilten Aufträge und Anweisungen. Der Kunde trägt auch die Verantwortung dafür, zu überprüfen, ob die von GeniMedical zu liefernden Produkte/Dienstleistungen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem der Kunde ansässig ist. GeniMedical kann hierfür in keiner Weise haftbar gemacht werden.
18.7. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von Vorsatz und/oder bewusster Rücksichtslosigkeit.
18.8. Wenn der Kunde mit der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber GeniMedical in Verzug gerät, haftet der Kunde für alle Schäden, die auf Seiten von GeniMedical dadurch direkt oder indirekt entstehen.
18.9. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn dieser nicht innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens schriftlich geltend gemacht wird. Schäden, die später als zwölf Monate nach der Lieferung der betreffenden Ware oder der Mitteilung, dass eine Dienstleistung erbracht wurde, auftreten, sind von der Entschädigung ausgeschlossen.
18.10. Dritte, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind und die ebenfalls Teil des Konzerns sind, dem GeniMedical angehört, können gegen einen etwaigen Anspruch des Kunden in jedem Fall dieselben Einwendungen vorbringen wie GeniMedical aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
18.11. Von GeniMedical und den oben genannten Dritten kann zusammen keine höhere Schadensersatzleistung geltend gemacht werden als maximal von GeniMedical allein erzielt werden kann.
18.12. Der Kunde stellt GeniMedical von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schäden erleiden und deren Ursache auf etwas anderes als auf GeniMedical zurückzuführen ist. Sollte GeniMedical in dieser Hinsicht von Dritten in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, GeniMedical sowohl außergerichtlich als auch rechtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden kann. Sollte der Kunde es versäumen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, ist GeniMedical, ohne vorherige Mahnung, berechtigt, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Alle Kosten und Schäden, die auf Seiten von GeniMedical und Dritten dadurch entstehen, gehen vollumfänglich zu Lasten und Risiko des Kunden.
Artikel 19 – Höhere Gewalt
19.1. GeniMedical ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise, vorübergehend oder dauerhaft, durch Umstände außerhalb ihres Einflusses verhindert oder erschwert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Betriebsblockaden, Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, Unfälle, Pfändungen, Mangel an Grund- und Hilfsstoffen, Wetterbedingungen, Halbfabrikate, Materialien, Hilfsstoffe und/oder Energie, verspätete oder ausbleibende Lieferungen von Lieferanten, Transportstörungen, Krieg, (Folgen von) Pandemien, Import- und Exportbeschränkungen, Naturkatastrophen, Brand oder andere Zerstörungen der Fabriken oder Lager von GeniMedical oder ihrer Lieferanten, Mangel an Transportmitteln, Störungen und Maßnahmen der Behörden jeglicher Art. GeniMedical hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die Umstände, die die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindern, eintreten, nachdem GeniMedical seinen Verpflichtungen nachkommen sollte.
19.2. Im Falle von höherer Gewalt auf Seiten von GeniMedical werden ihre Verpflichtungen ausgesetzt. Wenn die höhere Gewalt länger als zwei Monate andauert, sind sowohl GeniMedical als auch der Kunde berechtigt, den Vertrag für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung zu kündigen, ohne Anspruch auf Schadensersatz zu haben.
19.3. Wenn GeniMedical zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder nur teilweise ihren Verpflichtungen nachkommen kann, ist sie berechtigt, die bereits gelieferten oder lieferbaren Teile separat in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.
19.4. GeniMedical kann niemals für die Nichterfüllung des Vertrags aufgrund von höherer Gewalt haftbar gemacht werden.
Artikel 20 – Verjährungsfrist
Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, verfallen die Ansprüche und anderen Rechte des Kunden gegen GeniMedical aus welchem Grund auch immer in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen durch GeniMedical in jedem Fall nach einem Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können von dem Bestehen dieser Rechte und Befugnisse.
Artikel 21 – Import und Export
21.1. Der Kunde sorgt für alle erforderlichen Import- und/oder Exportgenehmigungen und beachtet alle relevanten Vorschriften für den Import und Export, damit GeniMedical den Vertrag ausführen kann und darf.
21.2. Der Kunde weist GeniMedical schriftlich auf alle für die Lieferung relevanten Vorschriften hin, die im Bereich der Kontrolle von Import und/oder Export bestehenden Verboten oder Zulassungsvoraussetzungen gelten.
21.3. Der Kunde garantiert hiermit, alle relevanten Bestimmungen bezüglich der Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle zu beachten und einzuhalten und alle erforderlichen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erhalten.
21.4. Falls die Lieferung einer bedingten Genehmigung unterliegt, gewährt der Kunde jegliche Unterstützung und unternimmt alles, um die Genehmigung zu erhalten. Der Kunde sendet GeniMedical alle dafür erforderlichen Informationen und Dokumente zu.
21.5. Wenn der Kunde gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt und GeniMedical aufgrund dessen von einem Dritten haftbar gemacht wird, hat GeniMedical das Recht, den Vertrag zu kündigen. Der Kunde erstattet GeniMedical den Schaden, den GeniMedical aufgrund des Verstoßes gegen die vorgenannten Bestimmungen und/oder der Kündigung des Vertrags erleidet.
21.6. Wenn die Lieferung durch GeniMedical nach Abschluss eines Vertrags aufgrund einer Import- oder Exportbeschränkung (z. B. aufgrund eines Embargos oder einer Verschärfung eines Embargos) oder anderer behördlicher Beschränkungen unmöglich wird, hat GeniMedical das Recht, den Vertrag ohne Schadensersatzanspruch zu kündigen.
Artikel 22 – Mängel
22.1. Im Falle von Mängeln hat der Kunde grundsätzlich das Recht auf Nachbesserung. Für die Nachbesserung muss der Kunde GeniMedical eine angemessene Frist setzen. Eine Frist von weniger als sechs Wochen wird niemals als angemessen angesehen. Wenn die Erfüllung durch GeniMedical nicht innerhalb der angemessenen Frist erfolgt oder letztendlich nicht gelingt – was nach drei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall ist – kann der Kunde eine Anpassung des in Rechnung gestellten Betrags, die erneute Ausführung der beanstandeten Arbeiten oder die ganz oder teilweise Nichterfüllung des Auftrags gegen eine anteilige Rückerstattung des bereits gezahlten Betrags verlangen.
22.2. Jede Form der oben genannten Lösungen entfällt, wenn ein Mangel aufgrund von unsachgemäßer oder unrechtmäßiger Verwendung, falscher Lagerung oder Pflege durch den Kunden und/oder durch Dritte entsteht, wenn der Kunde oder Dritte ohne schriftliche Genehmigung von GeniMedical Änderungen an den Waren vorgenommen haben oder versucht haben, dies zu tun, oder wenn diese in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise bearbeitet wurden.
22.3. Transport-, Aufenthalts- und Reisekosten trägt der Kunde.
22.4. Wenn der Kunde rechtzeitig reklamierte, schränkt dies seine Zahlungspflicht nicht ein. Der Kunde bleibt in diesem Fall auch verpflichtet, die sonst bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen, sowie die Arbeiten, die er GeniMedical in Auftrag gegeben hat.
Artikel 23 – Anwendbares Recht; zuständiges Gericht; Schlussbestimmungen
23.1. Auf diese Bedingungen und den Vertrag, auf die sie Anwendung finden, sowie auf die daraus resultierenden Verträge, findet niederländisches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
23.2. Streitigkeiten, die zwischen GeniMedical und dem Kunden entstehen, werden dem Gericht Oost-Brabant vorgelegt.
23.3. Der niederländische Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets maßgeblich für die Auslegung derselben.
23.4. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB rechtlich unverbindlich erklärt werden oder aus irgendeinem anderen Grund unverbindlich sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB dadurch nicht beeinträchtigt. In einem solchen Fall werden die Parteien in Verhandlungen treten, um die unverbindlichen Bestimmungen durch verbindliche Bestimmungen zu ersetzen, die möglichst wenig von den als unverbindlich erachteten Bestimmungen abweichen, unter Berücksichtigung des Ziels und des Zwecks dieser Bestimmungen und dieser AGB.